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BGH Beschluss v. - 1 StR 506/20

Gesetze: § 266 StGB, § 299 Abs 2 StGB vom , § 299 StGB

Bestechung im geschäftlichen Verkehr: Betriebsinhaberschaft der Anteilseigner; Einverständnis der Anteilseigner mit der Zuwendung

Leitsatz

1. Inhaber des Betriebs im Sinne des § 299 StGB aF (des Unternehmens im Sinne des § 299 StGB nF) sind bei juristischen Personen die Anteilseigner.

2. Wer einem Angestellten oder Beauftragten einer juristischen Person einen Vorteil für seine Bevorzugung im geschäftlichen Verkehr gewährt, macht sich daher nicht wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr strafbar, wenn die Anteilseigner mit dieser Zuwendung - vergleichbar den zur Untreue (§ 266 StGB) entwickelten Grundsätzen - einverstanden sind.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:280721B1STR506.20.0

Fundstelle(n):
AG 2024 S. 241 Nr. 7
GmbH-StB 2022 S. 46 Nr. 2
GmbHR 2021 S. 1337 Nr. 24
NJW 2021 S. 10 Nr. 45
NJW 2021 S. 3606 Nr. 49
NWB-Eilnachricht Nr. 1/2022 S. 17
ZIP 2021 S. 2448 Nr. 47
wistra 2022 S. 165 Nr. 4
wistra 2022 S. 38 Nr. 1
VAAAH-93156

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