Ausgleichsanspruch bei Flugverspätung: Beweislast für das Vorliegen einer großen Ankunftsverspätung; Informations- und Dokumentationspflicht des Luftfahrtunternehmens hinsichtlich der Ankunftszeit
Leitsatz
1. Die Beweislast für das Vorliegen einer großen Ankunftsverspätung trifft den Fluggast.
2. Ist unsicher, ob die Ankunftsverspätung mindestens drei Stunden betragen hat, ist das Luftfahrtunternehmen gehalten, die ihm zur Verfügung stehenden Informationen mitzuteilen, die Rückschlüsse auf den maßgeblichen Zeitpunkt ermöglichen.
3. Das Luftfahrtunternehmen ist nicht gehalten, im Bordbuch oder an anderer Stelle den Zeitpunkt zu dokumentieren, zu dem die erste Tür geöffnet und den Fluggästen der Ausstieg ermöglicht worden ist.