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Umsatzsteuer; Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung des Verlegeranteils an den Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen nach § 27 sowie §§ 54, 54a und 54c UrhG sowie aus urheberrechtlichen Nutzungsrechten
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Mit Urteil vom - I ZR 198/13 - hat der BGH die bisherige Beteiligung der Verleger an den Einnahmen der Verwertungsgesellschaften aus den gesetzlichen Vergütungsansprüchen nach § 27 sowie §§ 54, 54a und 54c Urheberrechtsgesetz (UrhG) für rechtswidrig erklärt. Den Verlegern stünden nach dem UrhG keine eigenen Rechte oder Ansprüche zu, die von den Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden könnten.
Dieses Urteil hat der Gesetzgeber in § 27a Abs. 1 Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) umgesetzt. Danach kommt eine Beteiligung der Verleger an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen nur in Betracht, wenn ihnen die Ansprüche im Nachhinein abgetreten worden sind (vgl. BT-Drs. 18/8268, 5; BT-Drs. 18/10637, 25) und vom Verleger in die Verwertungsgesellschaft eingebracht werden. § 27a Abs. 1 VGG stellt klar, dass der Urheber anstelle einer nachträglichen Abtretung dieses Ausgleichsanspruchs auch die Möglichkeit hat, der Beteiligung des Verlegers an Einnahmen aus bereits wirksam in die Verwertungsgesellschaft eingebrachten gesetzlichen Vergütungsansprüchen nachträglich zuzustimmen (amtl. Begr. BT-Drs. 18/10637, 25).
Unter Bezugnahme auf das o. g. Urteil des BGH hat das