Gesetze: § 7 Abs 2 S 2 PrüfvVbg vom , § 7 Abs 2 S 3 PrüfvVbg vom , § 7 Abs 2 S 4 PrüfvVbg vom , § 275 Abs 1 Nr 1 SGB 5, § 275 Abs 1c SGB 5 vom , § 17c Abs 2 KHG, SGG, Art 19 Abs 4 GG, Art 103 Abs 1 GG
Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Prüfverfahrensvereinbarung 2014 (juris: PrüfvVbg) - Ausschluss von nicht im Prüfverfahren vorgelegten Unterlagen als Beweismittel im gerichtlichen Verfahren - Erfordernis einer konkreten Unterlagenanforderung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) zumindest der Art der Unterlagen nach
Leitsatz
Nach der 2014 zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft geschlossenen Prüfverfahrensvereinbarung sind vom Krankenhaus im Prüfverfahren nicht vorgelegte Unterlagen in einem späteren Gerichtsverfahren als Beweismittel nur dann ausgeschlossen, wenn der Medizinische Dienst der Krankenversicherung in seiner Unterlagenanforderung gegenüber dem Krankenhaus diese Unterlagen zumindest ihrer Art nach konkret bestimmt hat.