Rückgewährklage nach Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit der Ausschüttung von Dividenden und Übergewinnbeteiligungen an Genussrechtsinhaber
Tatbestand
Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der P. AG, vormals F. AG (nachfolgend Schuldnerin). Vorstand war B. . Die Schuldnerin war auf dem unregulierten Kapitalmarkt tätig. Der Beklagte zeichnete bei der Schuldnerin zu einem nicht näher benannten Zeitpunkt Genussrechte, welchen deren Allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde lagen, wonach an die Genussrechtsinhaber unter bestimmten Voraussetzungen und abhängig von Jahresüberschüssen jährlich eine Basisdividende und eine Übergewinnbeteiligung ausgeschüttet werden sollten (vgl. zum Wortlaut der Allgemeinen Geschäftsbedingungen: BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NJW 2021, 234 Rn. 1). Die durch die Schuldnerin erstellten und von einem Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschlüsse zum 31. März 2010, zum 31. März 2011, zum 31. März 2012 und zum 31. März 2013 wiesen Jahresüberschüsse aus. Dementsprechend erhielt der Beklagte von der Schuldnerin auf seine Genussrechte am 24. September 2010 eine Auszahlung in Höhe von 3.042,77 €, am 25. August 2011 eine Auszahlung in Höhe von 3.016,22 €, am 26. September 2012 eine Auszahlung in Höhe von 3.371,44 € und am 26. September 2013 eine Auszahlung in Höhe von 4.032,00 €, insgesamt 13.462,43 €. Auf am 13. November 2013 beim Insolvenzgericht eingegangenen Antrag wurde am 1. April 2014 über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet.
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2021:220721UIXZR81.20.0
Fundstelle(n): AG 2021 S. 844 Nr. 22 BBK-Kurznachricht Nr. 22/2021 S. 1049 KoR 2021 S. 519 Nr. 11 LAAAH-93356