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BGH Urteil v. - II ZR 102/19

Gesetze: § 128 HGB, § 160 HGB, § 161 Abs 2 HGB, § 171 Abs 1 HGB, § 172 Abs 2 HGB, § 172 Abs 4 HGB, § 55 Abs 1 Nr 1 InsO, § 5a Abs 4 S 1 EStG, § 5 GewStG, § 11 GewStG

Insolvenz einer Kommanditgesellschaft: Kommanditistenhaftung für eine Gewerbesteuerforderung gegen eine Tankschiff KG

Tatbestand

Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am 21. November 2013 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der D.                            GmbH & Co. Tankschiff KG, einer Publikumsfondsgesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft (im Folgenden: Schuldnerin). Unternehmensgegenstand der Schuldnerin war der Erwerb, Betrieb und die Vercharterung eines Tankschiffs, welches der Kläger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Jahr 2014 veräußerte. Bei der Festsetzung der Gewerbesteuer der Schuldnerin für das Jahr 2014 wurde ihrem Gewinn wegen ihres Wechsels der Besteuerungsart zur Tonnagebesteuerung ein Unterschiedsbetrag gemäß § 5a Abs. 4 EStG hinzugerechnet. Die mit Bescheid vom 8. April 2016 festgesetzte Steuer wurde im Insolvenzverfahren in Höhe von 1.550.159,80 € als Masseverbindlichkeit geltend gemacht.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:220621UIIZR102.19.0

Fundstelle(n):
FAAAH-93358

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