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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 5 KR 4252/18

Gesetze: SGB V § 39; SGB V § 109; KHEntgG § 7; KHEntgG § 9; KHEntgG § 11; KHG § 17b; KHG § 18

Leitsatz

Leitsatz:

Der Kodierung der Diagnose N17.- Akutes Nierenversagen nach ICD 10 GM Version 2016 steht nicht entgegen, dass der Versicherte im Zeitpunkt der Aufnahme in die Klinik exsikkiert war. Der in der Vorschrift genannte Klammerzusatz "adäquate Flüssigkeitszufuhr vorausgesetzt" bezieht sich allein auf die letzte Variante der Definition (Abfall der Diurese).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
LAAAH-93395

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