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BGH Urteil v. - VIII ZR 111/20

Gesetze: § 323 Abs 1 BGB, § 323 Abs 2 Nr 3 BGB, § 326 Abs 5 BGB, § 346 BGB, § 434 Abs 1 S 2 Nr 2 BGB, § 437 Nr 2 BGB, § 440 BGB, § 287 Abs 1 ZPO, Art 3 Nr 10 EGV 715/2007, Art 5 Abs 2 S 1 EGV 715/2007, § 6 EG-FGV, § 27 EG-FGV

Rücktritt vom Kaufvertrag über ein vom sog. Dieselskandal betroffenes Neufahrzeug: Störung der Vertrauensgrundlage zwischen Käufer und Verkäufer bei Nachbesserungsangebot in Form eines Software-Updates; Unzumutbarkeit der Nachbesserung; Darlegungs- und Beweislast für die Entbehrlichkeit der Fristsetzung; Unmöglichkeit der Nacherfüllung; Schätzung der Gesamtlaufzeit eines Neufahrzeugs

Leitsatz

1a. Die Vertrauensgrundlage zwischen einem Käufer und einem Verkäufer kann auch dann gestört sein, wenn der Verkäufer sich bei Vertragsabschluss ordnungsgemäß verhalten hat, jedoch der Hersteller des Fahrzeugs dieses mit einer ihm bekannten und verschwiegenen unzulässigen Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht hat und der Verkäufer nun allein eine Nachbesserung in Form eines von diesem Hersteller entwickelten Software-Updates anbietet (Fortführung von , NJW 2008, 1371 Rn. 19; Beschluss vom - V ZR 249/05, NJW 2007, 835 Rn. 13 mwN). Ob dies der Fall ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die der Tatrichter nicht schematisch, sondern in sorgfältiger Abwägung zu würdigen hat. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Gefahr weiterer Täuschungsversuche des Herstellers besteht.

1b. Eine Unzumutbarkeit der Nachbesserung kann sich auch daraus ergeben, dass ein allein als Nachbesserungsmaßnahme im Raum stehendes Software-Update zwar die vorhandene unzulässige Abschalteinrichtung beseitigen, aber nachweislich zu anderen Mängeln führen würde.

1c. Für die Entbehrlichkeit der Fristsetzung ist der Käufer darlegungs- und beweisbelastet (im Anschluss an Senatsurteil vom - VIII ZR 274/07, NJW 2009, 1341 Rn. 15 mwN).

2. Eine Fristsetzung ist nach § 326 Abs. 5 BGB nur dann entbehrlich, wenn beide Arten der Nacherfüllung unmöglich sind (im Anschluss an , juris Rn. 82, BGHZ 230, 296; vom - VIII ZR 361/18, BGHZ 224, 195 Rn. 39; vom - VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 17; vom - VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 23).

3. Zur Schätzung der Gesamtlaufleistung eines Neufahrzeugs im Rahmen der Ermittlung der gezogenen und im Falle des Rücktritts zu erstattenden Nutzungen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:290921UVIIIZR111.20

Fundstelle(n):
BB 2021 S. 2625 Nr. 45
NJW 2022 S. 463 Nr. 7
WM 2021 S. 2156 Nr. 44
ZIP 2021 S. 2335 Nr. 45
ZIP 2021 S. 83 Nr. 43
VAAAH-93438

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