Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens: Berücksichtigung der Wertungen der sektorspezifischen Entgeltregulierung; Schadensersatzanspruch eines Eisenbahnverkehrsunternehmens wegen Verstoßes des für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen maßgeblichen Entgeltsystems gegen das eisenbahnrechtliche Diskriminierungsverbot und das Missbrauchsverbot - Stationspreissystem III
Leitsatz
Stationspreissystem III
1. Bei der Anwendung des Missbrauchsverbots nach Art. 102 AEUV auf das Preisverhalten eines marktbeherrschenden Anbieters von Schieneninfrastruktureinrichtungen sind die Wertungen der sektorspezifischen Entgeltregulierung (hier: § 14 Abs. 5 AEG aF) zu berücksichtigen (Bestätigung von , WuW 2020, 209 - Trassenentgelte und vom - KZR 12/15, WuW 2021, 119 - Stationspreissystem II).
2. Dem Schadensersatzanspruch eines Eisenbahnverkehrsunternehmens, der sich aus einem Verstoß des für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen maßgeblichen Entgeltsystems gegen das eisenbahnrechtliche Diskriminierungsverbot und das Verbot eines Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung des Eisenbahninfrastrukturunternehmens ergibt, steht es nicht entgegen, wenn die Bundesnetzagentur dem ihr im Rahmen der Vorabprüfung angezeigten Entgeltsystem nicht widersprochen hat (Bestätigung von , WuW 2021, 119 - Stationspreissystem II).