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BGH Beschluss v. - XII ARZ 35/21

Gesetze: § 1666 Abs 1 BGB, § 1666 Abs 4 BGB, § 5 Abs 1 Nr 4 FamFG, § 151 FamFG, § 17a Abs 2 GVG, § 17a Abs 4 GVG, § 40 Abs 1 S 1 VwGO

Zuständigkeit für eine Überprüfung von Infektionsschutzmaßnahmen an Schulen: Ausschließliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte; Rechtswegverweisung; Vorermittlungen für ein Kinderschutzverfahren

Leitsatz

1. Für Maßnahmen gegenüber schulischen Behörden (hier: mit dem Ziel der Unterlassung schulinterner Infektionsschutzmaßnahmen) ist der Rechtsweg zu den Familiengerichten im Verfahren nach § 1666 Abs. 1 und 4 BGB nicht eröffnet; zuständig sind ausschließlich die Verwaltungsgerichte.

2. Eine Verweisung des Verfahrens an das Verwaltungsgericht kommt wegen unüberwindbar verschiedener Prozessmaximen beider Verfahrensordnungen nicht in Betracht (im Anschluss an , NJW 2021, 2600).

3. Elterliche Eingaben mit dem Ziel des Erlasses von Anordnungen gegenüber schulischen Behörden geben regelmäßig keine Veranlassung, Vorermittlungen für ein Verfahren nach § 1666 BGB einzuleiten; das Verfahren ist dann einzustellen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:061021BXIIARZ35.21.0

Fundstelle(n):
NJW 2021 S. 3470 Nr. 47
MAAAH-93522

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