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BGH Urteil v. - III ZR 200/20

Gesetze: § 31 BGB, § 249 BGB, §§ 249ff BGB, § 826 BGB, Art 3 Nr 10 EGV 715/2007, Art 5 Abs 2 EGV 715/2007, § 6 EG-FGV, § 27 EG-FGV, § 286 ZPO

Deliktische Haftung des Automobilherstellers in einem sog. Dieselfall: Schadensersatzanspruch des Käufers eines im Jahr 2017 erworbenen Gebrauchtfahrzeugs; Sittenwidrigkeit des Austausches einer unzulässigen Prüfstanderkennungssoftware gegen eine Software mit Thermofenster - Haftung für unzulässige Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung

Leitsatz

Haftung für unzulässige Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung

1. Zur Haftung eines Automobilherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem Käufer eines im Jahr 2017 erworbenen Gebrauchtfahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall (Anschluss an , BGHZ 225, 316 und vom - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798; , NJW 2021, 1814).

2. Zur Frage, ob das Verhalten der für einen Kraftfahrzeughersteller handelnden Personen in der gebotenen Gesamtbetrachtung als sittenwidrig zu qualifizieren ist, wenn mit dem zur Beseitigung einer unzulässigen Prüfstanderkennungssoftware entwickelten Software-Update eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) implementiert wird (Anschluss an und vom - VI ZR 244/20, VersR 2021, 263; ).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:230921UIIIZR200.20.0

Fundstelle(n):
DB 2021 S. 2622 Nr. 44
NJW 2021 S. 3725 Nr. 51
WM 2021 S. 2153 Nr. 44
ZIP 2022 S. 330 Nr. 7
WAAAH-93523

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