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BFH Beschluss v. - XI B 81/20

Gesetze: AO § 174 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 und 2; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; FGO § 96 Abs. 1 Satz 3; FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 119 Nr. 6; UStG § 27 Abs. 19

Fehlen von Entscheidungsgründen; angebliche Hinzuziehung des Leistungsempfängers zum Einspruchsverfahren des leistenden Unternehmers, um nur gegenüber dem Leistungsempfänger "besondere Bescheide wegen Umsatzsteuer" erlassen zu können

Leitsatz

NV: Ein Urteil eines FG ist i. S. des § 119 Nr. 6 FGO nicht mit Gründen versehen,

- wenn das FG eine (angebliche) Hinzuziehung des Leistungsempfängers zu einem Einspruchsverfahren des Leistenden für rechtmäßig erklärt, obwohl der Hinzugezogene am Einspruchsverfahren des Leistenden nicht beteiligt wird/werden soll,

- wenn das FG einen nur an den Leistungsempfänger gerichteten „besonderen Bescheid wegen Umsatzsteuer“, der keinen Regelungs-Ausspruch und keine Steuerfestsetzung enthält, lediglich mit einem Verweis auf eine Literaturstelle, wonach dem hinzugezogenen Leistungsempfänger die Änderung des Bescheids des Leistenden bekanntzugeben sei, für rechtmäßig erklärt.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2021:B.300621.XIB81.20.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2021 S. 1462 Nr. 12
UStB 2021 S. 385 Nr. 12
FAAAH-93533

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