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BFH Urteil v. - IV R 2/19

Gesetze: EStG § 4 Abs. 1 Satz 1; EStG § 5; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3; HGB § 243 Abs. 3; HGB § 244; FGO § 118 Abs. 2; AO § 162;

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berücksichtigung wertbegründender Tatsachen; Teilwertzuschreibung bei Fremdwährungsverbindlichkeiten

Leitsatz

1. NV: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berücksichtigung wertbegründender Tatsachen bei der Bestimmung des Teilwertes ist der Bilanzstichtag.

2. NV: Soweit für die Prognose der zukünftigen Wertentwicklung die Entwicklung des Fremdwährungskurses von Bedeutung ist, stellen Änderungen des Kurswertes ebenso wie Entscheidungen wirtschaftlicher oder währungspolitischer Art wertbegründende Tatsachen dar und sind deshalb bei der Teilwertbestimmung von Fremdwährungsverbindlichkeiten nur zu berücksichtigen, wenn sie am maßgeblichen Bilanzstichtag bereits vorlagen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2021:U.100621.IVR2.19.0- 2 -

Fundstelle(n):
BFH/NV 2021 S. 1483 Nr. 12
JAAAH-93536

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