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Vorsteuerabzug im Fall einer nicht unternehmerisch tätigen Bruchteilsgemeinschaft; Anwendung der , und vom , XI R 40/14
Bezug:
Bezug:
Bezug: BStBl 2008 II S. 495
Bezug: BStBl 2007 II S. 13
Bezug:
Bezug: BStBl 2007 I S. 90
Bezug: BStBl 2008 I S. 675
I.
Der , BStBl 2021 II S. 825, entschieden, dass (nur) die unentgeltliche Überlassung eines in Bruchteilsgemeinschaft erworbenen Gegenstands an einen der Gemeinschafter weder eine eigene Rechtspersönlichkeit noch eine wirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinschaft begründet. Die Nutzung des Gegenstands durch die Miteigentümer (Gemeinschafter) erfolgt im Rahmen des § 743 Abs. 2 BGB. Dabei handelt es sich um ein originäres Nutzungsrecht, welches dem Gemeinschafter nicht im Rahmen eines Leistungsaustauschs von der Gemeinschaft überlassen wird (siehe Rn. 30). Im Fall einer solchen, nicht selbst unternehmerisch tätigen Bruchteilsgemeinschaft sind bei dem Erwerb des Gegenstandes die einzelnen Gemeinschafter als Leistungsempfänger anzusehen (siehe Rn. 24). Sie können ohne Zwischenerwerb durch die Gemeinschaft über ihren Anteil am Gegenstand verfügen und ihn auch veräußern (siehe Rn. 32).
Zudem hat der BFH mit dem Urteil auch entschieden, dass im Fall eines zu niedrigen Steuerausweises der ausgewiesene Betrag als Vorsteuer abziehbar ist.
Weiterhin hat der , BStBl 2021 II S. 828, unter Bezugnahme auf das Urteil V R 49/...