Vorlage zur Vorabentscheidung – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 167, Art. 168 Buchst. a, Art. 250 und Art. 252 – Vorsteuerabzug – Grundstück – Arbeitszimmer – Photovoltaikanlage – Zuordnungsentscheidung, die ein Recht auf Vorsteuerabzug eröffnet – Mitteilung der Zuordnungsentscheidung – Ausschlussfrist für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug – Vermutung der Zuordnung zum Privatvermögen des Steuerpflichtigen bei fehlender Mitteilung der Zuordnungsentscheidung – Grundsatz der Neutralität – Grundsatz der Rechtssicherheit – Grundsätze der Äquivalenz und der Verhältnismäßigkeit
Leitsatz
Art. 168 Buchst. a in Verbindung mit Art. 167 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2009/162/EU des Rates vom geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er nationalen Bestimmungen nicht entgegensteht, die von einem nationalen Gericht so ausgelegt werden, dass die zuständige nationale Steuerverwaltung den Vorsteuerabzug in Bezug auf einen Gegenstand unter der Annahme, dass dieser dem Privatvermögen des Steuerpflichtigen zugewiesen wurde, verweigern darf, wenn ein Steuerpflichtiger ein Wahlrecht hat, ob er einen Gegenstand dem Vermögen seines Unternehmens zuordnet, und diese Steuerverwaltung nicht spätestens bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist für die Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung in die Lage versetzt wurde, aufgrund einer ausdrücklichen Entscheidung oder hinreichender Anhaltspunkte eine solche Zuordnung des Gegenstands festzustellen, es sei denn, die besonderen rechtlichen Modalitäten für die Ausübung dieser Befugnis lassen erkennen, dass sie nicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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ECLI Nummer: ECLI:EU:C:2021:852
Fundstelle(n): BStBl 2024 II Seite 461 TAAAH-93657