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BGH Urteil v. - VI ZR 136/20

Gesetze: § 256 Abs 1 ZPO, § 31 BGB, § 826 BGB, Art 3 Nr 10 EGV 715/2007, Art 5 Abs 2 EGV 715/2007, § 6 EG-FGV, § 27 EG-FGV

Haftung des Automobilherstellers in einem sog. Dieselfall: Feststellungsinteresse bei Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht; Feststellungsinteresse hinsichtlich nur im Rahmen des großen Schadensersatzes ersatzfähiger künftiger Belastungen mit Aufwendungen

Leitsatz

1. Zum Feststellungsinteresse bei einer Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht in einem sogenannten Dieselfall.

2. Auf mögliche künftige Belastungen mit Aufwendungen, die nur im Rahmen des großen Schadensersatzes ersatzfähig wären, kann der Kläger sein Feststellungsinteresse nicht stützen, wenn er sich nicht für die Geltendmachung des großen Schadensersatzes entschieden hat, obwohl ihm diese Entscheidung möglich und zumutbar ist.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:051021UVIZR136.20.0

Fundstelle(n):
BB 2021 S. 2625 Nr. 45
NJW 2021 S. 9 Nr. 46
NJW-RR 2022 S. 23 Nr. 1
WM 2021 S. 2208 Nr. 45
ZIP 2021 S. 2553 Nr. 49
HAAAH-93674

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