Örtliche Zuständigkeit des Trägers der Jugendhilfe für eine der Leistung nach § 19 SGB VIII nachfolgende andere Hilfe
Leitsatz
Die örtliche Zuständigkeit des Trägers der Jugendhilfe für eine der Leistung nach § 19 SGB VIII nachfolgende andere Leistung gemäß § 2 Abs. 2 SGB VIII richtet sich regelmäßig nach § 86 SGB VIII und dem hierzu entwickelten zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff; die vorhergehende Leistung nach § 19 SGB VIII beinhaltet nicht gleichsam automatisch eine Zäsur zu einer ihr nachfolgenden anderen Form der Hilfe mit der Folge, dass diese zuständigkeitsrechtlich immer als Beginn einer neuen Leistung anzusehen wäre.