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BVerwG Urteil v. - 5 C 10/19

Gesetze: § 19 SGB 8, § 86 Abs 5 S 2 SGB 8, § 86b SGB 8, § 89b Abs 1 SGB 8, § 89c Abs 1 SGB 8, § 105 Abs 1 SGB 10

Örtliche Zuständigkeit des Trägers der Jugendhilfe für eine der Leistung nach § 19 SGB VIII nachfolgende andere Hilfe

Leitsatz

Die örtliche Zuständigkeit des Trägers der Jugendhilfe für eine der Leistung nach § 19 SGB VIII nachfolgende andere Leistung gemäß § 2 Abs. 2 SGB VIII richtet sich regelmäßig nach § 86 SGB VIII und dem hierzu entwickelten zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff; die vorhergehende Leistung nach § 19 SGB VIII beinhaltet nicht gleichsam automatisch eine Zäsur zu einer ihr nachfolgenden anderen Form der Hilfe mit der Folge, dass diese zuständigkeitsrechtlich immer als Beginn einer neuen Leistung anzusehen wäre.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2021:240621U5C10.19.0

Fundstelle(n):
DAAAH-93697

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