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BAG Urteil v. - 10 AZR 190/20

Gesetze: § 1 Abs 1 VTV-Bau vom , § 1 Abs 2 Abschn II VTV-Bau vom , § 1 Abs 2 Abschn IV Nr 4 VTV-Bau vom , § 1 Abs 2 Abschn V Nr 20 VTV-Bau vom , § 1 Abs 2 Abschn V Nr 23 VTV-Bau vom , § 1 Abs 2 Abschn VI UAbs 1 VTV-Bau vom , § 1 Abs 3 S 1 Nr 2 VTV-Bau vom , § 16 VTV-Bau vom , § 18 VTV-Bau vom , § 21 VTV-Bau vom , § 199 Abs 1 Nr 1 BGB, § 138 Abs 2 ZPO, § 139 Abs 2 S 2 ZPO, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 308 ZPO, § 5 Abs 4 TVG, § 7 Abs 1 SokaSiG, Anl 26 SokaSiG

Angestellte und Bauwirtschaft - Bauträgerbetrieb - Beitragspflicht zu dem Sozialkassensystem der Bauwirtschaft - betrieblicher Geltungsbereich der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

Leitsatz

1. Ein Betrieb unterfällt dem betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes, wenn in ihm überwiegend die in § 1 Abs. 2 Abschn. I bis V der Verfahrenstarifverträge genannten Leistungen erbracht werden. Um dies zu beurteilen, kommt es grundsätzlich auf die arbeitszeitlich überwiegend versehene Tätigkeit der Arbeitnehmer an. Dafür ist sowohl die Arbeitszeit der gewerblichen Arbeitnehmer als auch die der Angestellten zu berücksichtigen.

2. Ein Betrieb, in dem die Arbeitnehmer arbeitszeitlich überwiegend Grundstücke entwickeln, beplanen, durch Subunternehmen bebauen lassen, vermarkten und veräußern, wird als Bauträgerbetrieb nicht von den Verfahrenstarifverträgen der Bauwirtschaft erfasst. Die versehenen Tätigkeiten sind nicht baugewerblicher Natur im Sinn der Verfahrenstarifverträge.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2021:140721.U.10AZR190.20.0

Fundstelle(n):
BB 2021 S. 2803 Nr. 47
NJW 2021 S. 10 Nr. 48
LAAAH-93998

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