Gesetze: § 34a Abs 1 S 1 AsylVfG, § 55 Abs 1 S 1 AsylVfG, § 62 AufenthG
Rücküberstellungshaft: Abschiebungsanordnung bei Ablehnung eines Asylantrags als Grundlage der Ausreisepflicht
Leitsatz
Ist der Betroffene weder kraft Gesetzes noch auf Grund eines anderen Bescheids vollziehbar ausreisepflichtig und wird seine Ausreisepflicht erst durch die (mit der Ablehnung eines Asylantrags) ergangene Abschiebungsanordnung begründet, muss deren Bekanntgabe vor Anordnung von Sicherungshaft festgestellt werden. Sie ist dann nicht nur Vollstreckungshandlung, sondern Grundlage der Ausreisepflicht (Abgrenzung zu , InfAuslR 2020, 28 Rn. 9, 12).