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BFH Urteil v. - VI R 9/19

Gesetze: EStG § 9 Abs. 4; EStG § 9 Abs. 4a;

Erste Tätigkeitsstätte einer Mitarbeiterin des allgemeinen Ordnungsdienstes nach neuem Reisekostenrecht

Leitsatz

NV: Eine überwiegend im Außendienst tätige Mitarbeiterin des allgemeinen Ordnungsdienstes hat im Ordnungsamt, dem sie zugeordnet ist, ihre erste Tätigkeitsstätte, wenn sie dort zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die sie dienstrechtlich schuldet und die zu dem Berufsbild einer Mitarbeiterin des allgemeinen Ordnungsdienstes gehören.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2021:U.120721.VIR9.19.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2022 S. 11 Nr. 1
DStZ 2021 S. 1009 Nr. 24
GmbH-StB 2022 S. 5 Nr. 1
HFR 2022 S. 130 Nr. 2
KÖSDI 2022 S. 22600 Nr. 2
NJW 2021 S. 10 Nr. 47
NWB-Eilnachricht Nr. 46/2021 S. 3362
StuB-Bilanzreport Nr. 2/2022 S. 81
BAAAH-94045

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