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BSG Beschluss v. - B 1 KR 59/19 B

Gesetze: § 160a Abs 4 SGG, § 133 SGG, § 142 Abs 1 SGG, § 202 S 1 SGG, § 318 ZPO

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Änderung der ursprünglichen Beschlussfassung - Besetzung des Spruchkörpers

Leitsatz

1. Eine Beschlussfassung der Berufsrichter mit den ehrenamtlichen Richtern, wonach eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen wird, ist ein jederzeit abänderbarer Beschlussentwurf, sofern bis zum Zeitpunkt der erneuten Beschlussfassung weder eine Zustellung der ursprünglichen Beschlussfassung noch deren Bekanntgabe in sonstiger Weise erfolgt ist.

2. Für die Änderung des Tenors einer ohne Außenwirkung beschlossenen Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde sind die am Tag der erneuten Beratung zur Entscheidung berufenen ehrenamtlichen Richter hinzuzuziehen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2020:171220BB1KR5919B0

Fundstelle(n):
OAAAH-94113

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