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Einkommensteuerliche Behandlung von Corona-Hilfen für Gewerbetreibende und Selbständige; Anwendung der Tarifermäßigung des § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG i. V. m. § 24 Nr. 1 EStG
Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 2021/24
Bezug:
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Die verschiedenen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie gewährten Finanzhilfen sind als Betriebseinnahmen zu erfassen. Eine Tarifermäßigung i. S. d. § 34 Abs. 1 i. V. m. § 24 Nr. 1 EStG ist nicht zu gewähren.
Nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG kommen als außerordentliche Einkünfte, die der Fünftel-Regelung des § 34 Abs. 1 EStG unterliegen können, u. a. Entschädigungen i. S. d. § 24 Nr. 1 EStG in Betracht.
Die Voraussetzungen des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG liegen nicht vor, da hierunter nur der Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen fällt. Nicht erfasst werden Entschädigungen, die Ausgaben ausgleichen. Allen bekannten Förderprogrammen ist jedoch gemein, dass förderfähige fixe Betriebsausgaben ersetzt werden sollen und dadurch eine Liquiditätshilfe gewährt wird.
Auch die Voraussetzungen des § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG sind nicht erfüllt. § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG erfasst u. a. Entschädigungen, die für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit gewährt werden. Die Entschädigung ist in einem solchen Fall Gegenleistung für die Aufgabe oder Nichtausübung der Tätigkeit (vgl. u. a. BStBl II S. 386; BStBl II S. 516). Die Finanzhilfen aufgrund der Corona-Pandemie wurden zwar wegen der vorübergehenden Schließung von Betrieben ...