1. Dem Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts über die Aufnahme des Unternehmers in das Unternehmerverzeichnis steht entgegen, dass die Unfallversicherungsträger seit dem verpflichtet sind, dem Unternehmer einen wirkungsgleichen Verwaltungsakt über den Beginn ihrer Zuständigkeit für das Unternehmen zu erteilen.
2. Der unfallversicherungsrechtliche Unternehmensbegriff ist weit und erfasst prinzipiell jede "Tätigkeit" im Sinn einer willentlichen, zielgerichteten Aktivität.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BSG:2021:100821UB2U1520R0
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 38/2021 S. 2801 VAAAH-94167