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BSG Urteil v. - B 2 U 15/20 R

Gesetze: § 2 Abs 1 Nr 5 Buchst d SGB 7, § 121 Abs 1 SGB 7, § 123 Abs 1 Nr 7 SGB 7, § 136 Abs 1 S 1 SGB 7, § 136 Abs 3 Nr 1 SGB 7, § 183 Abs 5 SGB 7, § 39 Abs 2 SGB 10, § 44 Abs 1 SGB 10, § 44 Abs 2 SGB 10, § 44 Abs 3 SGB 10

Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragspflicht - Jagdverband - Aufnahmebescheid - Zuständigkeitsbescheid - Mitgliedschaft - Beitragsbescheid - Rücknahme - landwirtschaftlicher Unternehmer - unfallversicherungsrechtlicher Begriff des Unternehmens

Leitsatz

1. Dem Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts über die Aufnahme des Unternehmers in das Unternehmerverzeichnis steht entgegen, dass die Unfallversicherungsträger seit dem verpflichtet sind, dem Unternehmer einen wirkungsgleichen Verwaltungsakt über den Beginn ihrer Zuständigkeit für das Unternehmen zu erteilen.

2. Der unfallversicherungsrechtliche Unternehmensbegriff ist weit und erfasst prinzipiell jede "Tätigkeit" im Sinn einer willentlichen, zielgerichteten Aktivität.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2021:100821UB2U1520R0

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 38/2021 S. 2801
VAAAH-94167

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