LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 25 AS 590/20 WA
Gesetze: § 12a S 1 SGB 2; § 5 Abs 3 S 1 SGB 2; § 2 UnbilligkeitsV; § 4 S 1 UnbilligkeitsV; § 4 S 2 UnbilligkeitsV; § 33 Abs 2 Nr 2 SGB 6; § 36 SGB 6; § 1 BFDG; § 3 Abs 1 S 2 BFDG; § 3 Abs 2 S 5 BFDG; § 7 Abs 1 S 1 SGB 4
Leitsatz
Leitsatz:
1. Mit § 2 UnbilligkeitsV erfasst wird die Konstellation, dass ein Leistungsberechtigter Arbeitslosengeld I nach dem SGB III bezieht, auf das er für eine bestimmte Dauer und in bestimmter Höhe einen eigentumsrechtlich geschützten Anspruch hat, und ergänzend dazu - aufstockend - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erhält. Unbilligkeit liegt also erst bei Bezug von Arbeitslosengeld I vor, nicht schon bei Erwerb einer Anwartschaft.
2. Eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne des § 4 UnbilligkeitsV wird beim Bundesfreiwilligendienst nicht ausgeübt. Zwar unterliegt ein Bundesfreiwilligendienst der Sozialversicherungspflicht. Es handelt sich bei ihm jedoch nicht um eine Beschäftigung im Sinne der UnbilligkeitsV.