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BGH Urteil v. - I ZR 118/20

Gesetze: Art 5 Abs 2 Buchst b EGRL 29/2001, Art 5 Abs 3 EGRL 29/2001, § 53 Abs 1 UrhG vom , § 53 Abs 2 UrhG vom , § 54 Abs 1 S 1 UrhG vom , § 54d Abs 1 UrhG vom

Urheberrechtliche Vergütungspflicht: Vertragliche Wirkung einer abweichenden Vereinbarung über die angemessene Gerätevergütung; Anspruch auf Zahlung von Gerätevergütung für zur betrieblichen Nutzung im Unternehmen des Herstellers bereitgestellte Geräte - Eigennutzung

Leitsatz

Eigennutzung

1. Eine abweichende Vereinbarung im Sinne des § 54d Abs. 1 UrhG in der bis zum geltenden Fassung ist allein ein Vertrag zwischen den zur Vereinbarung von Vergütungsverträgen berufenen Verwertungsgesellschaften einerseits und andererseits den Vergütungsschuldnern oder Verbänden, denen die Vergütungsschuldner angehören.

2. Der in § 54 Abs. 1 Satz 1 UrhG in der bis zum geltenden Fassung genannte Begriff der "durch die Veräußerung der Geräte sowie der Bild- oder Tonträger geschaffenen Möglichkeit", Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG vorzunehmen, ist mit Blick auf Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG dahin auszulegen, dass ihm auch Geräte unterliegen, die zur betrieblichen Nutzung im Unternehmen des Herstellers bereitgestellt werden. Auch hinsichtlich solcher Geräte steht dem auf Zahlung von Gerätevergütung in Anspruch Genommenen der Nachweis offen, dass sie eindeutig zu anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien genutzt wurden.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:090921UIZR118.20.0

Fundstelle(n):
NJW 2022 S. 779 Nr. 11
IAAAH-94355

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