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BSG Urteil v. - B 4 AS 58/20 R

Gesetze: § 7 Abs 4 S 1 SGB 2, § 7 Abs 4 S 2 SGB 2, § 7 Abs 4 S 3 Nr 1 SGB 2, § 13 Abs 2 SGB 12, § 35 Abs 1 S 1 BtMG 1982, § 35 Abs 1 S 2 BtMG 1982, § 36 Abs 1 S 1 BtMG 1982

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss bei Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung - Betäubungsmittelrecht - Zurückstellung der Strafvollstreckung zugunsten einer stationären Entwöhnungsbehandlung

Leitsatz

Ein Leistungen nach dem SGB II ausschließender Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung liegt auch vor, wenn die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wegen der Behandlung eines Betäubungsmittelabhängigen in einer stationären Therapieeinrichtung unter Anrechnung auf die Strafe mit richterlicher Zustimmung zurückgestellt wird.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2021:050821UB4AS5820R0

Fundstelle(n):
MAAAH-94358

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