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BGH Beschluss v. - VIII ZR 255/20

Gesetze: § 4 Abs 1 ZPO, § 544 Abs 2 Nr 1 ZPO, § 346 BGB, §§ 346ff BGB, Art 3 Nr 10 EGV 715/2007, Art 5 Abs 1 EGV 715/2007, § 6 EG-FGV, § 27 EG-FGV

Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands bei einer Rückabwicklungsklage für einen nach Bekanntwerden des Dieselskandals getätigten Neuwagenkauf: Berücksichtigung zurückzugewährender Gegenforderungen bei dem auf Rücktritt gestützten Rückzahlungsverlangen; Behandlung einer nicht konkret bezifferten Nutzungsentschädigung als zugebilligte Gegenforderung

Leitsatz

1. Bei einem auf Rücktritt gestützten Rückzahlungsverlangen sind zurückzugewährende Gegenforderungen bei der Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands dann mindernd zu berücksichtigen, wenn der Rückgewährgläubiger die Rückzahlung Zug um Zug gegen Erstattung einer (bezifferten) Gegenforderung begehrt. Denn darin liegt - sofern kein Aufrechnungsverbot besteht - eine zum Erlöschen der geringeren Gegenforderung führende (konkludente) Aufrechnung (im Anschluss an , WM 2017, 1008 Rn. 20).

2. Entsprechendes gilt, wenn der Kläger die Höhe der von ihm dem Beklagten zugebilligten Gegenforderung - hier Nutzungsentschädigung - zwar nicht konkret beziffert, aber in dem Berufungsverfahren die wesentlichen Parameter zu der Berechnung der Gegenforderung in seinem Berufungsangriff benennt.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:121021BVIIIZR255.20.0

Fundstelle(n):
NJW 2021 S. 10 Nr. 48
NJW 2022 S. 194 Nr. 3
WM 2021 S. 2262 Nr. 46
XAAAH-94606

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