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BGH Beschluss v. - VII ZB 12/21

Gesetze: § 85 Abs 2 ZPO, § 130a ZPO, § 233 S 1 ZPO, § 234 ZPO, § 520 ZPO, § 31a Abs 6 BRAO

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Zumutbarkeit der Benutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zur Übermittlung der Berufungsbegründung an das Berufungsgericht bei Scheitern der Übermittlung mittels Telefax wegen eines Defekts des gerichtlichen Empfangsgeräts

Leitsatz

Zur Zumutbarkeit der Benutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zur Übermittlung der Berufungsbegründung an das Berufungsgericht (in der Zeit bis zum Eintritt der aktiven Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs für Rechtsanwälte ab dem ), wenn am Abend des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist eine Übermittlung per Telefax aus von der Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers nicht zu vertretenden Gründen - hier: Defekt des gerichtlichen Empfangsgerätes - scheitert.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:290921BVIIZB12.21.0

Fundstelle(n):
BB 2021 S. 2754 Nr. 47
DB 2021 S. 2824 Nr. 47
DStR-Aktuell 2021 S. 16 Nr. 48
WM 2021 S. 2302 Nr. 47
YAAAH-94675

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