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BGH Urteil v. - VI ZR 148/20

Gesetze: § 31 BGB, § 244 BGB, § 249 BGB, §§ 249ff BGB, § 826 BGB, § 138 ZPO, § 6 EG-FGV, § 27 Abs 1 EG-FGV, Art 3 Nr 10 EGV 715/2007, Art 5 Abs 2 EGV 715/2007

Haftung des Fahrzeugherstellers in einem sog. Dieselfall: Sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Frage der Kenntnis des Vorstands von der Entscheidung über den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung; Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung als Schaden; in ausländischer Währung ermittelter Schadensbetrag

Leitsatz

1. Zur sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wer die Entscheidung über den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem beklagten Fahrzeughersteller getroffen und ob der Vorstand hiervon Kenntnis hatte.

2. Ein Schaden im Sinne des § 826 BGB kann auch in einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung liegen. Nach deren Erfüllung setzt sich der Schaden in dem Verlust der aufgewendeten Geldmittel fort.

3. Der in ausländischer Währung ermittelte Schadensbetrag bildet bei einer auf Zahlung in inländischer Währung gerichteten Klage lediglich einen Rechnungsfaktor für die Schadenshöhe.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:191021UVIZR148.20.0

Fundstelle(n):
AG 2022 S. 248 Nr. 7
DB 2021 S. 2887 Nr. 48
IAAAH-94932

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