"Brückenteilzeit" - Nichteinhaltung der Ankündigungsfrist
Leitsatz
Ein unter Verletzung der dreimonatigen Mindestankündigungsfrist gestellter Antrag auf zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit nach § 9a TzBfG kann nicht ohne weiteres als ein zum frühestmöglichen Zeitpunkt wirkendes Angebot verstanden werden. Eine solche Auslegung ist nur möglich, wenn der Arbeitgeber aufgrund greifbarer Anhaltspunkte erkennen kann, ob der Arbeitnehmer die "Brückenteilzeit" verkürzen oder verschieben möchte.
Fundstelle(n): BB 2021 S. 2867 Nr. 48 DB 2021 S. 2976 Nr. 49 DB 2021 S. 6 Nr. 48 DStR 2022 S. 318 Nr. 7 DStR-Aktuell 2021 S. 12 Nr. 51 NJW 2021 S. 10 Nr. 49 NJW 2021 S. 3740 Nr. 51 NWB-Eilnachricht Nr. 52/2021 S. 3865 CAAAH-95060