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BSG Urteil v. - B 14 AS 31/20 R

Gesetze: § 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 22 Abs 1 S 3 SGB 2, § 22b Abs 3 S 1 SGB 2, § 22b Abs 3 S 2 Nr 2 SGB 2, § 12 Abs 1 WoGG vom , § 1685 Abs 1 BGB, § 1685 Abs 2 BGB

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Wahrnehmung des Umgangsrechts mit einem ehemaligen Pflegekind - Kopfteilprinzip - angemessene Unterkunftskosten - abstrakte Angemessenheit - angemessene Wohnungsgröße - Fehlen eines schlüssigen Konzepts des Grundsicherungsträgers - Rückgriff auf die Tabellenwerte der Wohngeldtabelle - konkrete Angemessenheit

Leitsatz

Die Einzelfallprüfung der konkreten Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft ist auch vorzunehmen, wenn die Angemessenheit in einem ersten Schritt anhand von Werten nach dem Wohngeldgesetz (juris: WoGG) bestimmt worden ist.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2021:210721UB14AS3120R0

Fundstelle(n):
KAAAH-95108

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