Gesetze: § 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 22 Abs 1 S 3 SGB 2, § 22b Abs 3 S 1 SGB 2, § 22b Abs 3 S 2 Nr 2 SGB 2, § 12 Abs 1 WoGG vom , § 1685 Abs 1 BGB, § 1685 Abs 2 BGB
Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Wahrnehmung des Umgangsrechts mit einem ehemaligen Pflegekind - Kopfteilprinzip - angemessene Unterkunftskosten - abstrakte Angemessenheit - angemessene Wohnungsgröße - Fehlen eines schlüssigen Konzepts des Grundsicherungsträgers - Rückgriff auf die Tabellenwerte der Wohngeldtabelle - konkrete Angemessenheit
Leitsatz
Die Einzelfallprüfung der konkreten Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft ist auch vorzunehmen, wenn die Angemessenheit in einem ersten Schritt anhand von Werten nach dem Wohngeldgesetz (juris: WoGG) bestimmt worden ist.