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Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)
Bezug: BStBl 2021 I S. 1036
Bezug: BStBl 2021 I S. 152
Bezug: BStBl 2014 I S. 290
Bezug: BStBl 2021 I S. 145
Bezug: BStBl 2021 II S. 290
Bezug: BStBl 2021 II S. 288
Bezug:
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom (BStBl 2014 I S. 290), der zuletzt durch das (BStBl 2021 I S. 1036) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:
Dem AEAO zu § 26 wird folgende neue Nummer 5 angefügt:
„5. Zur Behandlung von Steuerzahlungen an eine aufgrund eines Zuständigkeitswechsels nicht mehr zuständige Finanzkasse vgl. AEAO zu § 224, Nr. 3 .“
Der AEAO zu § 30 wird wie folgt geändert:
Die Nummer 7 wird folgt wie folgt geändert:
aa) Der Spiegelstrich zum Steuerberatungsgesetz wird wie folgt gefasst:
„- § 5 Abs. 2 bis 5 und §§ 10, 10a des Steuerberatungsgesetzes;“
bb) Im letzten Spiegelstrich wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Spiegelstrich angefügt:
„- § 9 Abs. 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern.“
Die Nummer 11.13 wird wie folgt gefasst:
„11.13 Liegen den Finanzbehörden Anhaltspunkte zu Misshandlungen von Kindern i. S. d. § 223 StGB, zu Misshandlungen von Schutzbefohlenen i. S. d. § 225 StGB oder zur gröblichen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht i....