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BMF - IV A 3 - S 0062/21/10002 :001 BStBl 2021 I S. 2147

Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

Bezug: BStBl 2021 I S. 1036

Bezug: BStBl 2021 I S. 152

Bezug: BStBl 2014 I S. 290

Bezug: BStBl 2021 I S. 145

Bezug: BStBl 2021 II S. 290

Bezug: BStBl 2021 II S. 288

Bezug:

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom (BStBl 2014 I S. 290), der zuletzt durch das (BStBl 2021 I S. 1036) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:

  1. Dem AEAO zu § 26 wird folgende neue Nummer 5 angefügt:

    „5. Zur Behandlung von Steuerzahlungen an eine aufgrund eines Zuständigkeitswechsels nicht mehr zuständige Finanzkasse vgl. AEAO zu § 224, Nr. 3 .“

  2. Der AEAO zu § 30 wird wie folgt geändert:

    1. Die Nummer 7 wird folgt wie folgt geändert:

      aa) Der Spiegelstrich zum Steuerberatungsgesetz wird wie folgt gefasst:

      „- § 5 Abs. 2 bis 5 und §§ 10, 10a des Steuerberatungsgesetzes;“

      bb) Im letzten Spiegelstrich wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Spiegelstrich angefügt:

      „- § 9 Abs. 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern.“

    2. Die Nummer 11.13 wird wie folgt gefasst:

      „11.13 Liegen den Finanzbehörden Anhaltspunkte zu Misshandlungen von Kindern i. S. d. § 223 StGB, zu Misshandlungen von Schutzbefohlenen i. S. d. § 225 StGB oder zur gröblichen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht i....

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