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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil v. - L 11 KR 392/18

Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Vergütung für Krankenhausleistungen in Höhe von zuletzt noch 3.795,64 Euro nebst Zinsen in Höhe von 2% über den Basiszinssatz seit dem 3. April 2015.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
ZAAAH-95317

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