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BAG Urteil v. - 6 AZR 460/20

Gesetze: § 263 ZPO, § 264 Nr 2 ZPO, § 66 Abs 1 S 5 ArbGG, § 66 Abs 1 S 4 ArbGG, § 522 Abs 1 ZPO, § 81 Abs 1 S 1 InsO, § 1 TVG, § 287 Abs 2 InsO

Verbraucherinsolvenz - Disposition über die Arbeitskraft

Leitsatz

In der Verbraucherinsolvenz fällt die Arbeitskraft des Arbeitnehmers als Insolvenzschuldner nicht in die Insolvenzmasse, so dass er weiterhin über das Arbeitsverhältnis als solches disponieren und so dessen Inhalt ändern kann. Über künftige Entgeltansprüche aus dem unverändert gebliebenen Arbeitsverhältnis darf er jedoch nicht zum Nachteil der Masse verfügen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2021:150721.U.6AZR460.20.0

Fundstelle(n):
DB 2022 S. 131 Nr. 3
DStR-Aktuell 2022 S. 10 Nr. 3
NJW 2021 S. 10 Nr. 52
NJW 2022 S. 345 Nr. 5
ZIP 2022 S. 94 Nr. 2
WAAAH-95425

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