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BGH Urteil v. - KZR 88/20

Gesetze: Art 102 Abs 1 AEUV, § 33 Abs 3 GWB 2005, § 14 Abs 1 S 1 AEG, § 14 Abs 4 S 2 AEG, Art 4 Abs 5 EGRL 14/2001, Art 7 Abs 3 EGRL 14/2001, Art 8 Abs 1 EGRL 14/2001, § 286 ZPO

Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen: Anwendung eines intransparenten Preisbildungssystems; Indizwirkung des Verstoßes gegen regulierungsrechtliche Preisbildungsvorschriften - Trassenentgelte II

Leitsatz

Trassenentgelte II

1. Wendet ein marktbeherrschendes Unternehmen, das über eine wesentliche Infrastruktureinrichtung verfügt und damit in der Lage ist, die Bedingungen des Wettbewerbs auf den nachgelagerten Märkten maßgeblich zu definieren, ein intransparentes Preisbildungssystem an, das sich einer rationalen Begründung in weiten Teilen entzieht, nicht der gesetzlichen Preisbildungssystematik entspricht und daher rechtswidrig ist, kann die von Art. 102 Abs. 1 AEUV vorausgesetzte Eignung zur Behinderung darin liegen, dass es auf diese Weise die Funktionsbedingungen des Wettbewerbs auf den nachgelagerten Märkten insgesamt verfälscht.

2. Der Tatrichter kann einem solchen Verstoß gegen grundlegende - weil den Wettbewerbsprozess eröffnende - regulierungsrechtliche Preisbildungsvorschriften erhebliche Indizwirkung beimessen und sich bereits aufgrund des intransparenten Preissetzungsverhaltens des marktbeherrschenden Unternehmens die Überzeugung bilden, dass ein missbräuchliches Verhalten vorliegt. Es kann sodann Sache des Infrastrukturbetreibers sein, nachteilige wettbewerbliche Wirkungen dieses Preissystems auszuschließen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:210921UKZR88.20.0

Fundstelle(n):
BB 2021 S. 2817 Nr. 48
NJW 2021 S. 9 Nr. 50
WM 2022 S. 1850 Nr. 38
QAAAH-95427

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