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BFH Urteil v. - VI R 3/19

Gesetze: EStG § 11 Abs. 1 Satz 4; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 38a Abs. 1 Satz 3; FGO § 96 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;

Zufluss von Tantiemen bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern

Leitsatz

1. NV: Einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer fließen Einnahmen aus Tantiemeforderungen gegen seine Kapitalgesellschaft, die die Gesellschaft ihrem beherrschenden Gesellschafter schuldet und die sich bei der Ermittlung des Einkommens der Kapitalgesellschaft ausgewirkt haben, bereits bei Fälligkeit zu (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).

2. NV: Fällig wird der Tantiemeanspruch mit der Feststellung des Jahresabschlusses, sofern die Vertragsparteien nicht zivilrechtlich wirksam und fremdüblich eine andere Fälligkeit im Anstellungsvertrag vereinbart haben.

3. NV: Fehlen im Anstellungsvertrag Regelungen zur Fälligkeit des Tantiemeanspruchs oder ist dort nur eine Ermächtigung zur freien Bestimmung des Fälligkeitszeitpunkts enthalten, kann der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer gleichwohl wirtschaftlich bereits im Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses über seinen Tantiemeanspruch verfügen, der damit zu diesem Zeitpunkt zugeflossen ist.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2021:U.120721.VIR3.19.0- 4 -

Fundstelle(n):
BB 2021 S. 2838 Nr. 48
BB 2022 S. 39 Nr. 1
BFH/NV 2022 S. 9 Nr. 1
DStZ 2022 S. 2 Nr. 1
GmbH-StB 2022 S. 72 Nr. 3
GmbHR 2022 S. 211 Nr. 4
HFR 2022 S. 136 Nr. 2
StuB-Bilanzreport Nr. 1/2022 S. 36
TAAAH-95452

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