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BFH Beschluss v. - VII R 19/19

Gesetze: StromStG § 9a Abs. 1 Nr. 2; StromStG § 9a Abs. 1 Nr. 4; EnergieStRL Art. 2 Abs. 4 Buchst. b fünfter Anstrich;

Keine Begünstigung von Kraftstrom nach § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG

Leitsatz

1. NV: Die Steuerentlastung nach § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG setzt neben der Herstellung einer begünstigten Ware auch den Einsatz des Stroms zum Trocknen, Brennen, Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern voraus.

2. NV: Der Verbrauch von Strom zum Antrieb von Ventilatoren (sog. Kraftstrom) ist nicht nach § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG begünstigt.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2021:B.020921.VIIR19.19.0- 4 -

Fundstelle(n):
BFH/NV 2022 S. 40 Nr. 1
NAAAH-95454

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