Ort der Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren
Leitsatz
1. NV: Die Kanzleiräume des Prozessbevollmächtigten der Kläger sind keine Diensträume i.S. des § 78 Abs. 3 FGO.
2. NV: Die Neufassung des § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO schließt nicht jedwede Akteneinsicht außerhalb von Diensträumen aus. Vielmehr bleibt die Übersendung von Akten in die Geschäftsräume eines Prozessbevollmächtigten zum Zwecke der dortigen Einsichtnahme in eng begrenzten Ausnahmefällen nach wie vor möglich.
3. NV: Hat das FG bei seiner Entscheidung die für und die gegen eine Akteneinsicht in den Kanzleiräumen sprechenden Gründe hinreichend berücksichtigt und gegeneinander abgewogen, kann sich die Versagung der Akteneinsicht in den Kanzleiräumen auch unter Berücksichtigung der besonderen Pandemielage als ermessensfehlerfrei erweisen (Anschluss an , zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).
Fundstelle(n): AO-StB 2022 S. 16 Nr. 1 BB 2021 S. 2838 Nr. 48 BB 2021 S. 2984 Nr. 50 BFH/NV 2022 S. 33 Nr. 1 DStR-Aktuell 2021 S. 16 Nr. 48 NJW 2021 S. 3680 Nr. 50 HAAAH-95456