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BGH Urteil v. - III ZR 350/20

Gesetze: § 4 Abs 1 Anlage Nr 441 GOÄ, § 4 Abs 1 Anlage Nr 1375 GOÄ, § 4 Abs 2 S 1 GOÄ, § 4 Abs 2a GOÄ, § 6 Abs 2 GOÄ

Private Krankenversicherung: Abrechnung des Einsatzes eines Femtosekundenlasers bei Durchführung einer Katarakt-Operation; Zuschlag für die Anwendung des Lasers

Leitsatz

1. Zur Abrechnung des Einsatzes eines Femtosekundenlasers nach Nummer 1375 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bei Durchführung einer Katarakt-Operation (siehe Senatsurteil vom - III ZR 353/20).

2. Der Zuschlag nach Nummer 441 GOÄ bezieht sich nicht lediglich auf Laser, die ohne Vorbereitungsarbeiten im Rahmen einer Operation sofort einsetzbar sind. Er erfasst auch den Einsatz des Femtosekundenlasers bei der Operation des Grauen Stars nach Nummer 1375 GOÄ.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:141021UIIIZR350.20.0

Fundstelle(n):
ZAAAH-95557

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