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BVerwG Beschluss v. - 6 AV 9/21

Gericht der Hauptsache im Berufungszulassungsverfahren

Leitsatz

Mit Eingang des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht wird das Oberverwaltungsgericht Gericht der Hauptsache gemäß § 123 Abs. 2 VwGO, ohne dass es einer Verweisung des Rechtsstreits bedarf.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2021:041121B6AV9.21.0

Fundstelle(n):
NJW 2022 S. 1033 Nr. 14
UAAAH-95563

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