Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Oberste Finanzbehörde der Länder - S 0625 BStBl 2021 I S. 2159

Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder

Bezug:

Aufgrund

  • des § 367 Absatz 2b und des § 172 Absatz 3 der Abgabenordnung (AO) und

  • des , 1 BvR 2422/17, BGBl 2021 I S. 4303)

ergeht folgende Allgemeinverfügung:

Am anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen von Zinsen gem. § 233a AO für Verzinsungszeiträume vor dem werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen in Höhe von 0,5 % pro vollem Monat (§ 233a i. V. m. § 238 Absatz 1 Satz 1 AO) verstoße gegen das Grundgesetz. Unter Verzinsungszeiträumen vor dem sind hierbei nur volle Zinsmonate zu verstehen, die spätestens mit Ablauf des enden.

Entsprechendes gilt für am anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Änderung einer Zinsfestsetzung.

Hinweis:

Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom (a.a.O.) entschieden, dass die Verzinsung in Höhe von 0,5 % pro Monat für Verzinsungszeiträume ab dem mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Es hat aber gleichzeitig eine Fortge...

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank