Asylbewerberleistungen - Überprüfungsverfahren - Nachzahlung von Leistungen für die Vergangenheit - Erforderlichkeit einer fortbestehenden Bedürftigkeit - Begrenzung des Überprüfungszeitraums auf ein Jahr - sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsschutzbedürfnis - Ausreise aus dem Bundesgebiet während des Berufungsverfahrens
Leitsatz
1. Die Erbringung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) im Wege eines Überprüfungsverfahrens setzt für Anträge seit dem keine ununterbrochen bestehende Bedürftigkeit mehr voraus (Abgrenzung zu = BSGE 104, 213 = SozR 4-1300 § 44 Nr 20).
2. Ein fortbestehender tatsächlicher Aufenthalt im Inland ist nicht Voraussetzung für einen Anspruch auf Nachzahlung vorenthaltener Leistungen nach dem AsylbLG.