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BSG Urteil v. - B 7 AY 2/20 R

Gesetze: § 1 Abs 1 AsylbLG, § 9 Abs 3 AsylbLG vom , § 9 Abs 4 S 2 AsylbLG vom , § 44 Abs 1 S 1 SGB 10, § 44 Abs 4 S 1 SGB 10, § 116a SGB 12 vom , § 136 SGB 12 vom , Art 19 Abs 4 S 1 GG

Asylbewerberleistungen - Überprüfungsverfahren - Nachzahlung von Leistungen für die Vergangenheit - Erforderlichkeit einer fortbestehenden Bedürftigkeit - Begrenzung des Überprüfungszeitraums auf ein Jahr - sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsschutzbedürfnis - Ausreise aus dem Bundesgebiet während des Berufungsverfahrens

Leitsatz

1. Die Erbringung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) im Wege eines Überprüfungsverfahrens setzt für Anträge seit dem keine ununterbrochen bestehende Bedürftigkeit mehr voraus (Abgrenzung zu = BSGE 104, 213 = SozR 4-1300 § 44 Nr 20).

2. Ein fortbestehender tatsächlicher Aufenthalt im Inland ist nicht Voraussetzung für einen Anspruch auf Nachzahlung vorenthaltener Leistungen nach dem AsylbLG.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2021:240621UB7AY220R0

Fundstelle(n):
QAAAH-95787

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