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BFH Beschluss v. - VIII B 138/20

Gesetze: EStG 2009 § 52a Abs. 11 Satz 11; EStG 2009 § 23 Abs. 3 Sätze 9 und 10; GG Art. 3 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3;

Übergangsregelung zur Verrechnung von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Aktien - Verfassungsgemäßheit der Übergangsregelung

Leitsatz

1. NV: Es ist in der Rechtsprechung des BFH geklärt, dass die auf fünf Jahre befristete Übergangsregelung zur Verrechnung von sog. Altverlusten mit Einkünften aus Kapitalvermögen aus § 20 Abs. 2 EStG, die der Abgeltungsteuer unterliegen, verfassungsgemäß ist.

2. NV: Der Einwand, der Steuerpflichtige unterliege einer faktischen Verlustvernichtung, weil er keine Neugewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften mehr erzielen werde, stellt jedenfalls dann keinen neuen Gesichtspunkt dar, der zu einer erneuten Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelung durch den BFH Anlass gibt, wenn der Steuerpflichtige in der Vergangenheit steuerbare verrechenbare Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften hätte realisieren können, hiervon aber aus wirtschaftlichen Gründen Abstand genommen hat.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2021:B.300921.VIIIB138.20.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2022 S. 111 Nr. 2
NJW 2021 S. 10 Nr. 50
MAAAH-95920

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