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BFH Urteil v. - IX R 5/19

Gesetze: RennwLottG § 17 Abs. 2; RennwLottG § 19 Abs. 2; AO § 227; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;

Besteuerung einer Sportwettenbörse nach der Rechtslage 2012

Leitsatz

1. NV: „Veranstalter“ i.S. des § 19 Abs. 2 RennwLottG a.F. ist, wer die planmäßige Ausführung des gesamten Unternehmens selbst oder durch andere ins Werk setzt und dabei das Spiel- und Wettgeschehen maßgeblich gestaltet.

2. NV: Die Vorschrift des § 17 Abs. 2 RennwLottG a.F. verstößt weder gegen Verfassungsrecht noch gegen Europarecht.

3. NV: Der Betrieb einer Wettbörse führt nicht zu einem Erlass der Sportwettensteuer wegen Unbilligkeit.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2021:U.070921.IXR5.19.0- 27 -

Fundstelle(n):
BFH/NV 2022 S. 131 Nr. 2
HFR 2021 S. 68 Nr. 1
GAAAH-95922

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