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BFH Urteil v. - IX R 8/19

Gesetze: AO § 165 Abs. 2 Satz 1; AO § 171 Abs. 8 Satz 1; AO § 180 Abs. 2; FGO § 48; FGO § 60 Abs. 3; EStG § 7i;

Bindungswirkung einer Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde nach § 7i Abs. 2 EStG hinsichtlich sog. Funktionsträgergebühren

Leitsatz

1. NV: Die Bindungswirkung der Denkmalbescheinigung erstreckt sich auf die in § 7i Abs. 1 EStG benannten Tatbestandsmerkmale und hängt vom jeweiligen Inhalt der Bescheinigung ab. Ihr Regelungsgehalt ist erforderlichenfalls im Wege der Auslegung zu ermitteln.

2. NV: Sind Funktionsträgergebühren in der Denkmalbescheinigung ausdrücklich der Prüfung der zuständigen Finanzämter vorbehalten, entfaltet die Bescheinigung keine Bindungswirkung hinsichtlich der Zuordnung dieser Aufwendungen zu den begünstigten Sanierungsaufwendungen i.S. des § 7i EStG.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2021:U.280721.IXR8.19.0

Fundstelle(n):
AO-StB 2022 S. 8 Nr. 1
BFH/NV 2022 S. 116 Nr. 2
StuB-Bilanzreport Nr. 3/2022 S. 120
UAAAH-95926

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