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BGH Urteil v. - VI ZR 100/20

Gesetze: § 249 Abs 2 S 1 BGB

Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Erstattungsfähigkeit der den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30% übersteigenden Kosten einer Eigenreparatur

Leitsatz

Gelingt es dem Geschädigten entgegen der Einschätzung des von ihm beauftragten Sachverständigen zur Überzeugung des Tatrichters, die erforderliche Reparatur seines Fahrzeugs unter Berücksichtigung eines merkantilen Minderwerts innerhalb der 130%-Grenze fachgerecht und in einem Umfang durchzuführen, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat, und stellt der Geschädigte damit den Zustand seines Fahrzeugs wie vor dem Unfall wieder her, um es nach der Reparatur weiter zu nutzen, kann er Ersatz des entstandenen Reparaturaufwands verlangen.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:161121UVIZR100.20.0

Fundstelle(n):
NJW 2022 S. 539 Nr. 8
RAAAH-96202

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