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BGH Beschluss v. - VI ZB 58/20

Gesetze: § 2 ZPO, § 3 ZPO, § 511 Abs 2 Nr 1 ZPO

Berufungsverfahren: Wert des Beschwerdegegenstandes bei ehrverletzender Äußerung in einem direkt an den Betroffenen gerichteten Anwaltsschreiben

Leitsatz

Für die Bemessung des Beschwerdewerts eines Berufungsantrags auf Unterlassung einer Äußerung kommt es nicht nur auf deren Breitenwirkung, sondern auch auf die Wirkung der Äußerungen auf den Kläger selbst an.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:161121BVIZB58.20.

Fundstelle(n):
YAAAH-96337

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