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BFH Beschluss v. - VI B 8/18

Gesetze: EStG n.F. § 9; SGB III § 81;

Die Entscheidung ist nachträglich zur Auswertung bestimmt worden.

Leitsatz

Kein Korrespondenzprinzip zwischen Sozialrecht und Steuerrecht bei Fortbildungsaufwendungen

1. NV: Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht gehalten, Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Bildungseinrichtung und Mehraufwendungen für Verpflegung in Anlehnung an die dafür in §§ 81 ff. SGB III geregelten Sozialleistungen zum Abzug zuzulassen.

2. NV: Die Rechtsordnung kennt kein allgemeines Korrespondenzprinzip, wonach staatliche Sozialleistungen für Aufwendungen, die nicht zur Befriedigung des existenznotwendigen Bedarfs dienen, bei Steuerpflichtigen, die vergleichbare Aufwendungen tragen, aber keinen Anspruch auf staatliche Sozialleistungen haben, den Maßstab für die Höhe der steuermindernd zu berücksichtigenden Werbungskosten bzw. Sonderausgaben bilden.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2019:B.310119.VIB8.18.0

Fundstelle(n):
BB 2021 S. 2965 Nr. 50
BFH/NV 2022 S. 101 Nr. 2
DStR-Aktuell 2021 S. 6 Nr. 49
NWB-Eilnachricht Nr. 51/2021 S. 3778
FAAAH-96485

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