Festsetzung von Hinterziehungszinsen für verkürzte Einkommensteuervorauszahlungen neben der Festsetzung von Hinterziehungszinsen für hinterzogene Jahreseinkommensteuer
Leitsatz
1. Die Festsetzung von Hinterziehungszinsen für verkürzte Einkommensteuervorauszahlungen neben der Festsetzung von Hinterziehungszinsen für verkürzte Jahreseinkommensteuer desjenigen Veranlagungszeitraums, für den die Vorauszahlungen zu leisten gewesen wären, bewirkt keine Doppelverzinsung desselben Steueranspruchs, wenn sich die den Festsetzungen zugrunde liegenden Zinsläufe nicht überschneiden.
2. Für den (bedingten) Vorsatz, durch die Nichtangabe von Einkünften in der Jahressteuererklärung eines Vorjahres auch Einkommensteuervorauszahlungen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO zu hinterziehen, ist grundsätzlich erforderlich, dass gegenüber dem Steuerpflichtigen regelmäßig Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt werden und ihm bekannt ist, dass Einkünfte, die in der Einkommensteuererklärung für einen früheren Veranlagungszeitraum nicht angegeben werden, auch für die Festsetzung der Vorauszahlungen nicht berücksichtigt werden. Die sichere Kenntnis, in welcher Höhe künftige Einkommensteuervorauszahlungen verkürzt werden, wenn in der Jahressteuererklärung eines Vorjahres Einkünfte nicht angegeben werden, ist für die Annahme des Vorsatzes nicht erforderlich.
Fundstelle(n): BStBl 2022 II Seite 239 AO-StB 2022 S. 45 Nr. 2 BB 2021 S. 2965 Nr. 50 BB 2022 S. 31 Nr. 1 BBK-Kurznachricht Nr. 1/2022 S. 6 BFH/NV 2022 S. 156 Nr. 2 BFH/PR 2022 S. 54 Nr. 3 DB 2021 S. 3010 Nr. 50 DStR 2021 S. 2837 Nr. 49 DStRE 2022 S. 59 Nr. 1 HFR 2022 S. 193 Nr. 3 KÖSDI 2022 S. 22568 Nr. 1 NWB-Eilnachricht Nr. 51/2021 S. 3786 StuB-Bilanzreport Nr. 2/2022 S. 84 JAAAH-96488