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BGH Beschluss v. - EnVR 76/20

Gesetze: § 10 Abs 2 S 2 Nr 2 ARegV, § 10 Abs 2 S 2 Nr 4 ARegV

Anreizregulierung: Bestimmung der Anzahl der Anschluss- und Einspeisepunkte zur Ermittlung des Erweiterungsfaktors bei Änderung der Versorgungsaufgabe des Netzbetreibers – Erweiterungsfaktor IV

Leitsatz

Erweiterungsfaktor IV

Für die Anwendung des § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 4 ARegV ist jede Kundenstation als ein Anschluss- und ein Einspeisepunkt zu zählen, unabhängig davon, ob sie über einen Stichanschluss oder einen Einschleifungsanschluss mit dem Stromnetz verbunden ist.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:121021BENVR76.20.0

Fundstelle(n):
DB 2021 S. 6 Nr. 51
WM 2022 S. 1245 Nr. 25
ZAAAH-96889

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